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BGB § 651m Abweichende Vereinbarungen

BGB § 651m Abweichende Vereinbarungen

[ Auszug: Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte V ... ]